Die Enterbung ist eine erbrechtliche Maßnahme, die ein Erblasser dann ergreifen kann, wenn er einen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Erben, nicht bedenken möchte. Doch ein solcher Ausschluss von der Erbfolge hat weitreichende Folgen und muss gut durchdacht werden.
Was genau ist eine Enterbung eigentlich?
Grundsätzlich steht es jedem Erblasser frei, selbst darüber zu entscheiden, wer ihn nach seinem Tod beerben soll. Dieser Grundsatz ist in § 1938 BGB verankert. Hier wird auch konkretisiert, dass stets dann von einer Enterbung gesprochen werden kann, wenn gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden. Ganz ohne eine letztwillige Verfügung, kann solch ein Ausschluss von der Erbfolge jedoch nicht erreicht werden.
Wie kann die Enterbung ganz praktisch erreicht werden?
Wie bereits erwähnt, kann eine Enterbung durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag erreicht werden. Dabei muss die letztwillige Verfügung nicht direkt die Enterbung bestimmter Personen beinhalten, sondern auch eine indirekte Enterbung ist möglich. Diese indirekte Enterbung kann dadurch erreicht werden, dass die zu vererbende Erbmasse vollständig anderen Personen zugedacht wird. Auch bei dem sogenannten Berliner Testament, wie ein Rechtsanwalt des Erbrechts aus Stuttgart bestätigen kann, liegt regelmäßig eine Enterbung vor. Und zwar in der Form, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gemeinsame Kinder als sogenannte Schlusserben fungieren. Im Hinblick auf den ersten Erbfall sind gemeinsame Kinder dadurch enterbt.
Welche Folgen hat eine Enterbung für die Betroffenen?
Wird eine pflichtteilsberechtigte Person von der Erbfolge ausgeschlossen, dann entsteht gemäß § 2303 BGB ein Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch auf den Erbteil ergibt sich auch dann, wenn der betreffende Pflichtteilsberechtigte nicht komplett enterbt wurde, sondern mit einem geringwertigen Erbteil oder einem Vermächtnis bedacht wurde. Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser wiederum stellt den Anteil am Nachlass dar, welcher dem Pflichtteilsberechtigten gemäß der gesetzlichen Erbfolge zusteht. Dabei kommt es primär auf das konkrete Verwandtschaftsverhältnis von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem an.
Wer zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Zu diesen zählen Kinder, Enkel oder Urenkel. Auch Ehegatten werden, obwohl sie selbstverständlich keine Abkömmlinge des Erblassers sind, pflichtteilsberechtigt.
Welche Folgen hat die Enterbung Pflichtteilsberechtigter für weitere Familienmitglieder?
Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, dann kann der Erblasser entweder einen anderen Erben an dessen Stelle setzen (durch letztwillige Verfügung) oder die Abkömmlinge des enterbten Pflichtteilsberechtigten treten an die Stelle der enterbten Person. Der Pflichtteil bleibt davon in der Regel aber unberührt. Mehr zu diesem Thema gibt es hier zu lesen.
Der Pflichtteilsentzug
In besonderen Fällen, wie man von Experten erfahren kann, können Pflichtteilsberechtigten ihre Ansprüche auf den Pflichtteil auch vollständig entzogen werden. Gründe für so einen Pflichtteilsentzug sind in § 2333 BGB aufgelistet. Beispielhaft zu nennen ist der Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder dessen Ehepartner oder einem anderen Verwandten nach dem Leben trachtet. Auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber dem Erblasser schuldig macht, kommt ein Pflichtteilsentzug in Betracht.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde.