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Arbeitsrecht – Welche Rechte habe ich bei einer Kündigung?

Kündigung

Die Arbeit ist die Existenzgrundlage in Deutschland, daher ist eine Kündigung für jeden Arbeitnehmer erst einmal ein riesiger Schock.

Bevor eine Kündigung jedoch einfach hingenommen wird, lohnt es sich, das Schreiben zunächst durch einen Rechtsanwalt, bestenfalls spezialisiert auf Arbeits- und Vertragsrecht, prüfen zu lassen, denn niemand muss eine Kündigung einfach so hinnehmen.

In Deutschland gibt es das Kündigungsschutzrecht, das greift, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind und man länger als sechs Monate dort arbeitet.

Was ist eine Kündigung?

Die Kündigung des Arbeitsvertrages ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 622). Grundsätzlich ist eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, will der Arbeitgeber kündigen, muss er nachweisen können, dass der betreffende Arbeitnehmer die Kündigung rechtzeitig, schriftlich erhalten hat (empfangsbedürftig). Einseitig bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Rücksicht auf die Meinung des Arbeitnehmers nehmen muss, er selbst darf allein entscheiden.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

In Deutschland gibt es unterschiedliche Varianten der Kündigung, da diese nie grundlos erfolgen darf. Grundsätzlich wird unterschieden in die ordentliche, fristgerechte und die außerordentliche, fristlose Kündigung. Zur ordentlichen Kündigung gehören betriebsbedingte und personenbedingte Kündigungen.

Wie kann ich mich gegen die einzelnen Kündigungen wehren?

Betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist die häufigste du bekannteste Form der Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung bedeutet, der Arbeitgeber möchte wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ Personal entlassen, weil z.B. eine Abteilung aufgelöst wird.

Aktuelles Beispiel ist die Corona Pandemie, denn wenn die Umsätze einbrechen und dauerhaft die Aufträge rückläufig sind, reagiert ein Unternehmen oft mit Personalabbau und Massenentlassungen. Diese Kündigungsart bietet dem Arbeitgeber verschiedene gesetzliche Hürden, so muss er beweisen, dass es keine Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gibt und es muss eine Sozialauswahl getroffen werden (durch einen sogenannten Sozialplan).

Gegen diese Form der Kündigung kann sich ein Arbeitnehmer auf verschiedene Weisen wehren.

Einige Arbeitgeber verlangen, den Erhalt der Kündigung mit einer Unterschrift zu bestätigen, aber ein Arbeitnehmer muss diese Unterschrift nicht leisten, auch wenn der Arbeitgeber Druck macht. Besser ist es, um eine Bedenkzeit zu bitten und das Schreiben durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser vor jeder Kündigung unterrichtet und angehört werden, diesbezüglich sollte der Arbeitnehmer sich immer rückversichern.

Wenn Zweifel an der Dringlichkeit der Kündigungsgründe bestehen oder man einen Formfehler entdeckt hat, ist es ratsam eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Die Frist für die Einreichung Klage ist drei Wochen, diese muss zwingend eingehalten werden. Der Arbeitgeber muss vor Gericht dann die tatsächlichen Zahlen, Daten und Fakten vorlegen und es wird geprüft, ob eine Kündigung tatsächlich notwendig ist.

Einfacher ist es, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet. Möchte man langwierigen Rechtsstreitigkeiten entgehen, kann auf diesem Weg eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden.

Personenbedingte Kündigung

Diese Art der Kündigung ist nur wirksam, wenn in der Person eines Mitarbeiters ein „wichtiger“ Kündigungsgrund vorliegt. Beispiele hierfür können der Verlust der erforderlichen Eignung oder von körperlichen und fachlichen Fähigkeiten durch eine chronische Erkrankung sein. Kurz, der Arbeitnehmer will arbeiten, kann es aber nicht mehr.

Hier gelten strenge Voraussetzungen und hohe Auflagen.

Wehren kann man sich bei dieser Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage, die innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht einzureichen ist. Es obliegt nun dem Gericht, ob die personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen ist und der Arbeitgeber muss diesen Schritt umfangreich begründen.

Außerordentliche/ fristlose Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann nur aus triftigem Grund ausgesprochen werden, dies kann Arbeitszeitbetrug, Diebstahl, Mobbing, sexuelle Belästigung, etc. sein.

Hier müssen die Einzelinteressen abgewogen werden und es muss berücksichtigt werden, ob es nicht noch ein milderes Mittel als die Kündigung gibt. Außerdem muss vor der fristlosen Kündigung, die In der Regel eine verhaltensbedingte ist, zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sein.

Die Kündigung sollte in jedem Fall von einem Anwalt kontrolliert werden und man kann innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Der Arbeitnehmer hat hier gute Chancen einen Vergleich abzuschließen oder die fristlose in eine fristgerechte Kündigung umwandeln zu lassen.

Eine Kündigung ist für jeden ein Schock, doch es lohnt sich immer einen Fachanwalt einzuschalten, um doch noch zu seinem Recht zu kommen, denn wehren kann man sich gegen eine Kündigung immer.