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Arbeitsrecht – Was ich beim Arbeitsvertrag beachten?

Arbeitsvertrag

In dem Arbeitsvertrag sind die wichtigsten Bedingungen festgehalten, weshalb er vor genauer Prüfung auch nie unterschrieben werden sollte. Der späteste Zeitpunkt, um ihn auszuhändigen und zu unterschreiben, ist einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wobei nicht nur ein funktionierendes Arbeitsverhältnis festgehalten sein sollte, sondern auch die detaillierten Regeln, wenn es zu einem Streitfall kommt. Üblicherweise werden in dem Vertrag alle Aspekte fixiert, die während der Zeit des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sind. Doch was bedeutet dies im Detail und welche gesetzlichen Mindestbedingungen müssen erfüllt sein?

Die einzelnen Komponenten des Arbeitsvertrags und mögliche Änderungen

Irrelevant, ob es sich um einen befristeten oder einen unbefristeten Vertrag handelt, es ist größtenteils eine Gestaltungsfreiheit gegeben, die jedoch von vorrangigen Gesetzen und auch von Tarifverträgen eingeschränkt wird. Wichtig ist, dass alle Vertragsklauseln die gesetzlichen Mindeststandards einhalten, da sie sonst nichtig sind. In einem Tarifvertrag sind die Mindeststandards, zu denen beispielsweise die Vergütung, der Urlaub, die Arbeitszeiten und die Kündigungsfrist zählen, klar geregelt. Da die Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft besteht, muss der Arbeitgeber ein Mitglied in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied in der betreffenden Gewerkschaft sein. Sollte die Gültigkeit einzelvertraglich festgelegt werden, muss dies im Arbeitsvertrag zum einen explizit genannt werden und zum anderen für geltend erklärt werden.
Das Gehalt beinhaltet nicht nur die vereinbarte Vergütung. Da dieses ausschließlich bei tariflich geregelten Verträgen automatisch steigt, sollte im Arbeitsvertrag eine mögliche Erhöhung nach Beendigung der Probezeit oder auch eine Anpassung an mögliche steigende Lebenshaltungskosten schriftlich festgehalten sein.
Auch die Überstunden müssen klar geregelt werden. Hierzu sollte festgehalten sein, wann eine Verpflichtung dazu besteht und ob sie ergänzend vergütet wird, denn solange es im rechtlichen Rahmen ist, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit bis auf zehn Stunden pro Tag oder sechzig Stunden pro Woche verlängern. Sollte im Arbeitsvertrag bereits festgehalten sein, dass die Überstunden mit dem monatlichen Gehalt bereits abgegolten sind, muss dort auch die genaue Anzahl der Überstunden festgehalten sein. Zusätzlich sollte auch deutlich hervorgehen, ob Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden können und in welchem Rahmen dies möglich ist.
Aus gesetzlicher Sicht ist die Erholung ein Teil des Arbeitsverhältnisses. Sollte der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag keine günstige Regelung darlegen, gelten die Angaben von dem Bundesurlaubsgesetz. Dieses definiert, dass nach einer Wartezeit von sechs Monaten vierundzwanzig Werktage zustehen. Sollte der Fall eintreten, dass die Wartezeit nicht im selben Jahr erfüllt werden kann, da das Arbeitsverhältnis zum Beispiel erst am Ende des Jahres begonnen hat, besteht ein Anspruch auf Teilurlaub. Dieser muss in einem Block von mindestens zwei Wochen zusammenhängend gewährt werden. Es ist sehr ratsam eine Übertragung des Resturlaubs zu vereinbaren, um sicherzustellen, dass der Urlaubsanspruch nicht am Ende des Jahres verfällt.
Zwar ist die Beschreibung der Tätigkeit einer der Hauptbestandteile eines Arbeitsvertrags, doch wird nicht immer auf eine detaillierte Formulierung geachtet, was zu Problematiken führen kann. Je ungenauer das Aufgabengebiet beschrieben wird, desto vielfältiger sind die Aufgaben, die übertragen werden können. Wird das Aufgabenfeld hingegen detailliert definiert, können alle Tätigkeiten abgelehnt werden, die nicht der Qualifikation entsprechen oder die geringer bezahlt werden.
Die Dauer der Probezeit, in der mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden kann, muss ebenfalls deutlich geregelt sein, da nach sechs Monaten automatisch der Kündigungsschutz in Kraft tritt. Auch sollten die Kündigungsfristen im Einzelnen genau notiert sein. Dies ist vor allem bei dem befristeten Vertrag wichtig, da sonst keine Kündigung möglich ist.
Der Arbeitsvertrag kann nachträglich nur geändert werden, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einverstanden sind. Sobald eine Partei nicht einverstanden ist, bleibt es bei dem ursprünglichen Vertrag.

Arbeitsverträge für geringfügige Beschäftigungen und mündliche Arbeitsverträge

Die Maximalsumme von vierhundertfünfzig Euro im Monat darf bei geringfügigen Beschäftigungen nicht überschritten werden. Der gesetzliche Mindestlohn für den Minijob, den Nebenjob oder den Aushilfsjob ist im Arbeitsvertrag zumeist als Stundenlohn angegeben und darf nicht geringer sein als dieser.
Da ein unbefristeter Arbeitsvertrag formfrei ist, kann dieser mündlich geschlossen werden. Es ist jedoch davon abzuraten, denn die Inhalte und Regelungen, die in dem Vertrag gemacht wurden, können im Zweifelsfall nicht nachgewiesen werden, womit folglich die gesetzlichen Regelungen gelten. Ein befristeter Vertrag ist nur in Schriftform möglich.